§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Richmond Family Foundation“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung und Bildung, der Jugend- und Altenhilfe, der Hilfe für Menschen mit Behinderung sowie der gesellschaftlichen Teilhabe im Rahmen dieser Zwecke.
Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch musik-, kultur-, medien- und sozialpädagogische Angebote, Künstlerförderung, inklusive und generationsübergreifende Projekte sowie tiergestützte soziale Arbeit. Die Angebote richten sich insbesondere an Menschen unterschiedlichen Alters, Menschen mit Behinderung sowie Menschen in besonderen sozialen Lebenslagen und dienen der Förderung von Kreativität, Selbstwirksamkeit, Kommunikation, sozialer Begegnung, Inklusion und gesellschaftlicher Teilhabe.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Der Verein kann ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben.
- Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell, finanziell oder organisatorisch. Sie haben kein Stimmrecht, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, den Vereinsfrieden nachhaltig stört, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder in Textform Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
- Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen, stunden oder ermäßigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden.
- Jede/r der beiden Vorsitzenden ist alleinvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das verbleibende Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
- Die interne Aufgabenverteilung, insbesondere Kassenführung, Schriftführung, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederverwaltung, Projektkoordination und Fördermittelverwaltung, erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Eine gesonderte Wahl dieser Aufgabenbereiche durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen, Projektleitungen, Beauftragte oder Ausschüsse einsetzen.
- Vorstandsbeschlüsse können in Präsenz, telefonisch, per Videokonferenz, schriftlich oder in Textform gefasst werden.
§ 9 Vergütung, Aufwendungsersatz und Pauschalen
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon können angemessene Vergütungen, Aufwandsentschädigungen oder pauschale Zahlungen geleistet werden, soweit diese Satzung dies zulässt, die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins es erlauben.
- Der Vorstand kann für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins es erlauben.
- Über Art und Höhe einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.
- Der Verein kann an Mitglieder, Vorstandsmitglieder, Ehrenamtliche, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Honorarkräfte sowie sonstige für den Verein tätige Personen Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge leisten, insbesondere im Rahmen der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Zahlung einer Übungsleiterpauschale kommt insbesondere für nebenberufliche pädagogische, künstlerische, betreuende, ausbildende oder vergleichbare Tätigkeiten im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke in Betracht.
- Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale kommt insbesondere für nebenberufliche Tätigkeiten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb des Vereins in Betracht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Nachgewiesene angemessene Auslagen, die im Rahmen der Vereinsarbeit entstehen, können erstattet werden.
- Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung oder als hybride Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Eine gesonderte Zustimmung der Mitglieder zur Durchführung in virtueller oder hybrider Form ist nicht erforderlich.
- Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung der Mitgliederversammlung.
- Bei einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung muss die Einladung Angaben dazu enthalten, wie die Mitglieder ihre Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
- Die Zugangsdaten zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entgegennahme des Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Beschwerden gegen Vereinsausschlüsse,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen oder teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Beschlüsse werden, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Satzungsregelung tritt an die Stelle der gesetzlichen Zustimmung aller Mitglieder nach § 33 BGB.
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
§ 13 Satzungsänderungen auf Verlangen des Finanzamts oder Registergericht
- Der Vorstand ist berechtigt, rein redaktionelle Änderungen sowie solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Finanzamt, vom Registergericht oder von einer sonstigen zuständigen Behörde verlangt werden, soweit diese Änderungen den Inhalt, Zweck und die Grundstruktur der Satzung nicht wesentlich verändern.
- Die Mitglieder sind über solche Änderungen spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 14 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfung darf nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfung prüft mindestens einmal jährlich die Kassenführung und die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.
- Die Kassenprüfung berichtet der Mitgliederversammlung.
§ 15 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder, Teilnehmenden, Fördernden, Kooperationspartner und sonstiger Personen nur, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke, zur Mitgliederverwaltung, zur Kommunikation, zur Organisation von Veranstaltungen und Projekten oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Weitere Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung geregelt.
§ 16 Haftung
- Ehrenamtlich tätige Mitglieder, Organmitglieder und Beauftragte des Vereins haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Projekten oder Angeboten entstehen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vereins oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
- Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit bleibt unberührt, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.
§ 17 Schutzkonzept, Prävention und Kindeswohl
- Der Verein verpflichtet sich, bei allen Angeboten den Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Personen zu beachten.
- Der Verein kann ein Schutzkonzept, Verhaltensregeln, Präventionsmaßnahmen und Verfahren zum Umgang mit Beschwerden oder Verdachtsfällen beschließen.
- Personen, die im Rahmen der Vereinsarbeit mit Kindern, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Personen tätig werden, können verpflichtet werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zum Schutz der Zielgruppen erforderlich ist.
§ 18 Ordnungen des Vereins
- Der Vorstand kann zur Regelung der Vereinsarbeit Ordnungen erlassen, insbesondere eine Beitragsordnung, Datenschutzordnung, Finanzordnung, Projektordnung, Ehrenamtsordnung, Vergütungsordnung, Schutzordnung oder Nutzungsordnung.
- Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum] beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.


